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Arbeitnehmer, Beamte und Rentner

Nicht in jedem Fall sind Sie als Angestellter, Beamter oder Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Steuererklärungspflicht ist an eine Vielzahl von Faktoren, wie beispielsweise bei Arbeitnehmern die Steuerklasse, bei Rentenempfängern die Höhe der Rente oder generell das Vorliegen weiter steuerpflichtiger Einkünfte geknüpft.

Sollte Erklärungspflicht bestehen, sind Sie grundsätzlich eigenverantwortlich dafür zuständig, diesen Pflichten nachzukommen. Dabei gilt eine Frist bis zum 31.05. des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres. Sofern Sie Ihre Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, verlängert sich diese Frist bis zum 31.12. des Folgejahres.

Doch auch wenn keine Pflicht zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung besteht, ist es oftmals sinnvoll, freiwillig eine Veranlagung durch Abgabe einer Erklärung zu beantragen (sogenannte Antragsveranlagung) und so zuviel gezahlte Steuern erstattet zu bekommen.

Auch für Arbeitnehmer, Beamte und Renter gilt, das die deutsche Rechtsordnung Ihnen zwar viele Verpflichtungen und Abgaben auferlegt, allerdings zugleich auch Steuerersparnis- und Fördermöglichkeiten einräumt. Diese werden nur auf Antrag des Arbeitnehmers, Beamten oder Renterns gewährt.

Gern prüfen wir für Sie, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder ob es in Ihrem Fall sinnvoll ist freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Wir beraten Sie im Hinblick auf mögliche Steuerersparnispotenziale und erstellen Ihnen zeitnah und effizient Ihre private Einkommensteuererklärung.

 

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